Im neuen EEG Gesetz vom 01.08.2014, aber auch in seinen Vorgängerversionen findet sich unter §9 – Technische Vorgaben – Punkt (2) Absatz 2. für Photovoltaik-Anlagenbetreiber mit weniger als 30 Kilowatt Leistung (das betriefftt so ziemlich alle privaten Häuslebauer) ein Punkt, der einem beim Bau einer Photovoltaik-Anlage die Haare zu Berge stehen lässt.
Im genauen Wortlaut steht da im Gesetz:
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Das bedeutet, Sie werden dazu aufgefordert 30% der Wirkung, die ihre Anlage generieren kann verpuffen zu lassen! Anders ausgedrückt – Sie sollen sich eine 30% wirkungsvollere Anlage anschafften, um 100% ihrer Leistung zu erreichen.
So ist es. Tipp: Planen Sie bitte diesen Irrsinn ihre Berechnungen mit ein.